BAZ Vermögensverwaltung

Mitwirkungspolitik

Beschreibung und Veröffentlichung der Mitwirkungspolitik der
BAZ Vermögensverwaltung AG gem. § 134b AktG

Die BAZ Vermögensverwaltung AG – nachstehend „Institut“ genannt – unterfällt der Begriffsbestimmung nach als Vermögensverwalter i.S.d. § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG den Vorschriften der §§ 134b und 134c AktG und hat daher ihre Mitwirkungspolitik im Sinne des § 134b Abs. 1 AktG zu beschreiben und zu veröffentlichen.
Das Institut nimmt keine Aktionärsrechte seiner Kunden wahr. Es werden keine Hauptversammlungen besucht, keine Stimmrechte für Kunden ausgeübt, Mitteilungen von Aktiengesellschaften nur im Rah-men von Pflichtmitteilungen zur Kenntnis genommen und weder mit der Gesellschaft noch mit anderen Aktionären aktiv kommuniziert.

Daher wurde die Mitwirkungspolitik nach Aktionärsrichtlinie des
Aktiengesetzes wie folgt festgelegt:

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